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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.2018 Telecom Behnke GmbH - Gewerbepark „An der Autobahn“ - Robert-Jungk-Straße 3 - 66459 Kirkel - Deutschland/Germany

§ 1 Allgemeines

1. Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt und können unter https://www.behnke-online.de/agb eingesehen werden.

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, auf deren Verbindlichkeit wird ausdrücklich hingewiesen. Eine an uns gerichtete Bestellung ist als Angebot i.S.d. § 145 BGB anzusehen. Wir sind berechtigt, Angebote innerhalb von 2 Wochen ab Eingang bei uns anzunehmen.

§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug

1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich.

2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, evtl. erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung) und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend.

4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich, so wird beiden Vertragsparteien das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Ist kein konkreter Liefertermin vereinbart, so sind bestellte Waren innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung der Versandbereitschaft abzunehmen.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, wird dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als acht Wochen, so sind wir wegen dieser Verzögerung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen aus dem Liefervertrag beglichen sind.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und die in unserem Eigentum befindliche Kaufsache heraus zu verlangen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Besteller für den entstehenden Ausfall.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung an uns ab.

6. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.

7. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

10. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 5 Mängelhaftung

Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 7 dieser Bedingungen wie folgt:

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit danach ein Mangel vorliegt und uns rechtzeitig gerügt worden ist, sind die mangelhaften Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

3. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach § 439 Abs.4 BGB zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7. Ein etwaiger Anspruch des Kunden im Sinne des § 445a BGB in der Fassung vom 01.01.2018 wird auf 10% des Kaufpreises gedeckelt. Sollten die Kosten des Kunden geringer ausfallen, kann er nur diese geringeren Kosten gegenüber uns geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, welche Ein- und Ausbaukosten er gegenüber seinem Kunden im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 01.01.2018 zu tragen hat, bestehen nicht. Diesbezüglich hat der Kunde von uns ein standardisiertes, abgestuftes Problembehebungsformular bekommen, aufgrund dessen dieser seine eigenen Kosten (im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Stand vom 01.01.2018) so gering wie möglich halten kann.

§ 6 Verjährung der Mängelansprüche

1. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Ebenfalls innerhalb der zwölfmonatigen Frist im Sinne des Satzes 1 verjähren etwaige Ansprüche des Bestellers nach § 5 Abs. 7 dieser AGB. Dies gilt nicht, für eine Verjährung gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 7 Gesamthaftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, welche auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Er gilt außerdem nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.

3. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wegen eines diesbezüglichen Verzögerungsschadens ist die Haftung auf 15% des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

5. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

6. Gesetzliche zum Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 8 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

§ 9 Gefahrübergang/Entgegennahme/Teillieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung ab Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks auf den Besteller über.

4. Sobald der Besteller in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf diesen über.

5. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6. Teillieferungen sind zulässig.

§ 10 Pauschalierter Schadensersatz bei Annahmeverweigerung

1. Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20% des Auftragswertes beläuft. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist hierin nicht zu sehen.

2. Der Besteller ist ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden geringer ist als die Pauschale. Es ist dann entsprechend kein oder der geringere Schaden anzusetzen. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer nachweist, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.

3. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung, sofort und ohne jeden Abzug fällig.

2. Bei Vorkasse werden 3% Skonto gewährt.

3. Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Er kann auch aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie unsere Zahlungsansprüche beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

Technische Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, verbleiben in unserem Eigentum. Der Besteller verpflichtet sich, unsere Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte zu beachten. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen.

§ 13 Rechte an Programmen

1. Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang.

2. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen.

3. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die in 2. genannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit, anwendbares Recht

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand – unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – unser Firmensitz vereinbart.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmungen im Übrigen nicht berührt.

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